Im konkreten Fall wurde die Beschuldigte im Rahmen ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung über die administrativen Belange, mithin die Verwendung der Formulare, aufgeklärt (act. 350). Die Formulare "Angaben zur versicherten Person" enthielten zudem unmittelbar vor der Unterschriftszeile den Hinweis, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit, welche die versicherte Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, zu melden ist, verbunden mit der Information, dass sich ein Versicherungsbetrug nicht lohne und ein solcher (nachträglich) entdeckt -9-