In Wahrheit war die Beschuldigte jedoch seit dem 1. November 2018 einer Arbeitstätigkeit bei der J. nachgegangen und hatte dabei in der fraglichen Periode Fr. 3'900.00 (brutto) pro Monat verdient. Im Wissen darum, dass sie Erwerbseinkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte deklarieren müssen, verschwieg sie ihr Erwerbseinkommen. Auf diese Weise bezog sie Fr. 6'001.20 zu viel an Arbeitslosengeldern (vgl. auch vorinstanzliches Protokoll, S. 13 ff. [act. 350 ff.]). Den zu Unrecht bezogenen Betrag hat die Arbeitslosenkasse mit späteren Guthaben der Beschuldigten verrechnet.