2. 2.1. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Die Beschuldigte hat eingeräumt, ihr Einkommen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verschwiegen zu haben, indem sie auf dem Formular "Angaben zur versicherten Person" für die Monate November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 unterschriftlich wahrheitswidrig angab und bestätigte, dass sie nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. In Wahrheit war die Beschuldigte jedoch seit dem 1. November 2018 einer Arbeitstätigkeit bei der J. nachgegangen und hatte dabei in der fraglichen Periode Fr. 3'900.00 (brutto) pro Monat verdient.