1. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB an Stelle eines Schuldspruchs wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Angefochten sind damit auch die Strafzumessung und die Landesverweisung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen, ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, die vorinstanzliche Kostenregelung sowie die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin.