6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 3.3. Mit Eingabe vom 5. November 2021 verzichtete die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Auf Ersuchen der Beschuldigten hin ordnete der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 das mündliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte er der Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungsverhandlung.