4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. -5- 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 6. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener- Informationssystem (SIS) eingetragen.