2.2. Unter gleichem Datum entschied der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wie folgt: Der Gerichtspräsident verfügt: Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mangels Strafantrag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lt. b StPO eingestellt. Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.