1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei (in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB) zu verurteilen zu: 160 Tagessätze zu je CHF 100.00 Geldstrafe, unbedingt 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den Schengenraum nicht gültig. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten. […]. 2. 2.1. Am 9. September 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers B. durch.