Im Wissen darum, dass sie seit dem 1. November 2018 nebst den vollen Taggeldern der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau in einem Vollzeitpensum arbeitstätig war und dabei ein namhaftes Einkommen erzielte, machte die Beschuldigte wissentlich und willentlich falsche Angaben auf den AdvP-Formularen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau und meldete ihre Anstellung auch nicht auf andere Art und Weise der Arbeitslosenkasse. Sie nahm damit die Irreführung der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau und die dadurch verursachte Auszahlung ihr nicht zustehender Leistungen zumindest billigend in Kauf.