2. Betrug Die beschuldigte Person hat in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. eventualiter: unrechtmässiger Bezug einer Sozialversicherung Die beschuldigte Person hat jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben bzw. durch Verschweigen von Tatsachen vorsätzlich irregeführt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezog, die ihm nicht zustanden.