Rechnung zur Zahlungsquittung vom 25.08.2017 in Höhe von CHF 156.00 Rechnung zur Zahlungsaufforderung des Inkassobüros I. in T. vom 03.06.2019 in Höhe von CHF 313.40 Die Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte mit der Nutzung seiner Personalien für die entsprechenden Bestellungen nicht einverstanden war. Gleichwohl nutze sie dessen Angaben inkl. der Wohnadresse für die Bestellungen, welche sie mindestens im oben genannten Umfang sodann selber auch wissentlich und willentlich nicht bezahlte. Dies im Wissen, dass die Rechnungen durch den Geschädigten bezahlt werden müssen. Der Geschädigte B. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend.