Die Beschuldigte nahm diese Bestellungen in der Folge entgegen und in Besitz, unterliess es aber die Rechnungen zu begleichen. Entsprechend musste der fälschlicherweise als Käufer aufgeführte Geschädigte für die Beschuldigte die entsprechenden Zahlungen übernehmen und wurde damit in diesem Umfang geschädigt. Er beglich mindestens folgende Rechnungen selber: - D. (U.): Rechnung Nr. […] in Höhe von CHF 302.90 Rechnung Nr. […] in Höhe von CHF 129.80 - E. (F.): Rechnung zur Zahlungsquittung vom 7. Juni 2018 in Höhe von CHF 143.90 - G. (H.): -3-