Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.248 (ST.2021.23; STA.2020.1183) Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 15. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Anklage gegen die Beschuldigte: Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, Art. 147 Abs. 1 StGB 2. Betrug, Art. 146 StGB; evtl. Unrechtmässiger Bezug einer Sozialversicherung, Art. 148a StGB 1. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich unrechtmässig zu be- reichern, durch unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektroni- schen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeigeführt. Die Beschuldigte hat in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 28. August 2019 in R., S., mehrfach bei diversen Onlinewarenhäusern Be- nutzerkonten angelegt und dabei unbefugt Namen sowie Liefer- und Rech- nungsadresse ihres damaligen Lebenspartners, dem Geschädigten B., S., R., angegeben, weil ihr eigener Namen (und die Lieferanschrift) jeweils bereits gesperrt worden war. Sie tätigte dabei insbesondere folgende Be- stellungen: - D. (U.): Bestellung vom 25. Mai 2019 im Wert von CHF 408.65 (Bekleidung [3 Bikinis und eine ¾-Damen-Hose] sowie 2 Paar Damen- Turnschuhe von Adidas) - E. (F.): Bestellungen zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten (zwi- schen dem 1. Juli 2017 und dem 7. Juni 2018) in Höhe von mindestens 143.90; - G. (H.): Bestellungen vom 5. und 6. Juli 2017 in Höhe von CHF 313.30 sowie CHF 425.00 (u.a. 3 Paar Damen-Sneakers, Gr. 36) Die Beschuldigte nahm diese Bestellungen in der Folge entgegen und in Besitz, unterliess es aber die Rechnungen zu begleichen. Entsprechend musste der fälschlicherweise als Käufer aufgeführte Geschädigte für die Beschuldigte die entsprechenden Zahlungen übernehmen und wurde da- mit in diesem Umfang geschädigt. Er beglich mindestens folgende Rech- nungen selber: - D. (U.): Rechnung Nr. […] in Höhe von CHF 302.90 Rechnung Nr. […] in Höhe von CHF 129.80 - E. (F.): Rechnung zur Zahlungsquittung vom 7. Juni 2018 in Höhe von CHF 143.90 - G. (H.): -3- Rechnung zur Zahlungsquittung vom 25.08.2017 in Höhe von CHF 156.00 Rechnung zur Zahlungsaufforderung des Inkassobüros I. in T. vom 03.06.2019 in Höhe von CHF 313.40 Die Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte mit der Nutzung seiner Personalien für die entsprechenden Bestellungen nicht einverstanden war. Gleichwohl nutze sie dessen Angaben inkl. der Wohnadresse für die Be- stellungen, welche sie mindestens im oben genannten Umfang sodann selber auch wissentlich und willentlich nicht bezahlte. Dies im Wissen, dass die Rechnungen durch den Geschädigten bezahlt werden müssen. Der Geschädigte B. macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach gel- tend. 2. Betrug Die beschuldigte Person hat in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. eventualiter: unrechtmässiger Bezug einer Sozialversicherung Die beschuldigte Person hat jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben bzw. durch Verschweigen von Tatsachen vorsätzlich irregeführt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezog, die ihm nicht zu- standen. Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, hat der Beschuldigten ab 03. Juli 2017 bis zu der Abmeldung per 22. Januar 2019 volle Arbeitslosen-Taggelder ausbezahlt. Für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 22. Januar 2019 ist die Beschul- digte neben den bezogenen Arbeitslosen-Taggeldern in Höhe von CHF 6'001.20 zusätzlich einer Vollzeit-Arbeitstätigkeit bei der J. nachgegangen und hat dabei CHF 3'900.00 (brutto) pro Monat verdient. Dieses Einkommen hat die Beschuldigte gegenüber der öffentlichen Ar- beitslosenkasse des Kanton Aargau verschwiegen, indem sie auf deren Formular "Angaben der versicherten Person (AdvP)" für die Monate No- vember 2018, Dezember 2018 und Januar 2019 unterschriftlich angab und bestätigte, dass sie nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. Aufgrund dieser unwahren Angaben der Beschuldigten bzw. dem Verschweigen des erzielten Einkommens bezahlte die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kan- ton Aargau der Beschuldigten für den besagten Zeitraum die ihr nicht zu- stehenden Leistungen in Höhe von CHF 6'001.20 aus. Im Wissen darum, dass sie seit dem 1. November 2018 nebst den vollen Taggeldern der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau in ei- nem Vollzeitpensum arbeitstätig war und dabei ein namhaftes Einkommen erzielte, machte die Beschuldigte wissentlich und willentlich falsche Anga- ben auf den AdvP-Formularen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau und meldete ihre Anstellung auch nicht auf andere Art und Weise der Arbeitslosenkasse. Sie nahm damit die Irreführung der öffentli- chen Arbeitslosenkasse des Kanton Aargau und die dadurch verursachte Auszahlung ihr nicht zustehender Leistungen zumindest billigend in Kauf. Zudem war ihr bewusst, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der grossen Anzahl an Fällen, ihre falschen Angaben nicht würde überprüfen können. -4- Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei (in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB) zu verurteilen zu: 160 Tagessätze zu je CHF 100.00 Geldstrafe, unbedingt 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den Schengenraum nicht gültig. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten. […]. 2. 2.1. Am 9. September 2021 führte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers B. durch. 2.2. Unter gleichem Datum entschied der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wie folgt: Der Gerichtspräsident verfügt: Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mangels Strafantrag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lt. b StPO eingestellt. Der Gerichtspräsident erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 150 Tagessät- zen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'000.00. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. -5- 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 6. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener- Informationssystem (SIS) eingetragen. 7. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers B. wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt und im Umfang von 50 % der Beschuldigten auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 150.00 Total Fr. 2'150.00 Sie werden der Beschuldigten im Umfang von 50 %, mithin im Betrag von Fr. 1'075.00, auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 10. 10.1. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der amtlichen Ver- teidigerin Frau Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller eine Entschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'958.45 (inkl. Fr. 783.45 MwSt) zu bezahlen. 10.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädi- gung in der Höhe von 50 %, mithin total Fr. 5'479.25 (inkl. Fr. 391.75 MwSt) zurück zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 3. 3.1. Die Beschuldigte meldete am 29. September 2021 gegen das ihr am 21. September 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde ihr am 13. Oktober 2021 zugestellt. 3.2. Mit Eingabe vom 2. November 2021 erklärte die Beschuldigte fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: 1.1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Sep- tember 2021 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei freizusprechen von der Anklage -6- - Des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I./2.) 1.2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Sep- tember 2021 sei stattdessen wie folgt neu zu fassen: "Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB." 2.1. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Sep- tember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Sep- tember 2021 sei stattdessen wie folgt neu zu fassen: "Die Beschuldigte sei in Anwendung der in Ziffer 1.2. erwähnten Bestim- mung zu einer Busse von CHF 2'000.00 zu verurteilen." 3. Die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 4. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 9. September 2021 zu bestätigen. 5. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten sei zu Lasten der Gerichts- kasse zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 3.3. Mit Eingabe vom 5. November 2021 verzichtete die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und An- schlussberufung zu erklären. 3.4. Auf Ersuchen der Beschuldigten hin ordnete der Verfahrensleiter mit Ver- fügung vom 1. Dezember 2021 das mündliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte er der Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungsverhandlung. 3.5. In der Folge ersuchte die Verteidigerin dreimal um eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Berufung, liess jedoch auch die ihr letztmals an- gesetzte Frist unbenutzt verstreichen. -7- 3.6. Am 23. August 2022 fand die Berufungsverhandlung mit persönlicher Be- fragung der Beschuldigten und des Zeugen C. statt. Die Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren mit Berufungserklärung ge- stellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ge- mäss Art. 148a Abs. 2 StGB an Stelle eines Schuldspruchs wegen mehrfa- chen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Angefochten sind damit auch die Strafzumessung und die Landesverweisung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen, ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, die vorinstanzliche Kostenregelung sowie die Höhe des Honorars der amt- lichen Verteidigerin. 2. 2.1. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Die Beschuldigte hat eingeräumt, ihr Einkommen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau verschwiegen zu haben, indem sie auf dem Formular "Angaben zur versicherten Person" für die Monate November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 unterschriftlich wahrheitswidrig angab und bestätigte, dass sie nicht bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. In Wahrheit war die Beschul- digte jedoch seit dem 1. November 2018 einer Arbeitstätigkeit bei der J. nachgegangen und hatte dabei in der fraglichen Periode Fr. 3'900.00 (brutto) pro Monat verdient. Im Wissen darum, dass sie Erwerbseinkom- men gegenüber der Arbeitslosenkasse hätte deklarieren müssen, ver- schwieg sie ihr Erwerbseinkommen. Auf diese Weise bezog sie Fr. 6'001.20 zu viel an Arbeitslosengeldern (vgl. auch vorinstanzliches Pro- tokoll, S. 13 ff. [act. 350 ff.]). Den zu Unrecht bezogenen Betrag hat die Arbeitslosenkasse mit späteren Guthaben der Beschuldigten verrechnet. 2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. -8- Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- deren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversiche- rungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkom- mens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Recht- sprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. statt vieler: BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgericht 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Besteht eine Pflicht zur vollstän- digen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abwei- chend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätz- lich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Perso- nen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu ver- anlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern. 2.3. Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR. 830.1) sind die Versicherten verpflichtet, beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze, worunter auch das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0; vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG) fällt, unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versiche- rungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). Im konkreten Fall wurde die Beschuldigte im Rahmen ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung über die administrativen Belange, mithin die Verwendung der Formulare, aufgeklärt (act. 350). Die Formulare "Angaben zur versicherten Person" enthielten zudem unmittelbar vor der Unter- schriftszeile den Hinweis, dass der Kasse unbedingt jede Arbeit, welche die versicherte Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführt, zu melden ist, verbunden mit der Information, dass sich ein Ver- sicherungsbetrug nicht lohne und ein solcher (nachträglich) entdeckt -9- würde, weil die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversiche- rung über Arbeitsverhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiere. Fer- ner wird die versicherte Person an gleicher Stelle darauf aufmerksam ge- macht, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können und zu Unrecht bezogene Leis- tungen zurückbezahlt werden müssen (act. 81). Ausserdem wurde die Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 schon einmal wegen Betrugs mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, weil sie zwischen Januar und Juni 2012 gegenüber der Arbeitslosenkasse Erwerbseinkommen verschwiegen hatte (Beizugs- akten). Entsprechend steht fest und wird von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, dass sie von ihrer Pflicht wusste, jede Arbeit zu melden, die sie während des Bezugs von Arbeitslosengeldern ausführt. Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2018 und Januar 2019 einer entgeltlichen Arbeit bei der J. nachgegangen ist. Der Stellenantritt erfolgte am 1. November 2018 und der Bruttolohn betrug mo- natlich Fr. 3'900.00 (act. 77). Ob es sich dabei um eine befristete oder un- befristete Anstellung handelte und ob die Entlohnung auf Stundenbasis o- der in der Form eines fixen Salärs erfolgte (vgl. act. 351), spielt dabei keine Rolle. Die Beschuldigte füllte das Formular "Angaben zur versicherten Person" mehrere Male falsch aus, indem sie darin wahrheitswidrig ankreuzte, sie habe im betreffenden Monat keine Arbeitstätigkeit ausgeübt und sei weiter- hin arbeitslos (act. 80 ff.). Damit hat sie die Behörde aktiv getäuscht. Nach dem zuvor Gesagten war sie zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aus- kunftserteilung verpflichtet. Die Arbeitslosenkasse durfte deshalb auf die Zuverlässigkeit dieser Angaben vertrauen und war nicht gehalten, nachzu- forschen, ob die Angaben der Beschuldigten zutreffen oder nicht. Das gilt umso weniger, als die Arbeitslosenkasse im konkreten Fall keinerlei Hin- weise darauf hatte, dass die Beschuldigte unwahre Angaben gemacht ha- ben könnte. Zwar wäre es der Arbeitslosenkasse grundsätzlich möglich, bei der zentralen Ausgleichsstelle von sich aus einen individuellen Kontoaus- zug der versicherten Person anzufordern und so abzuklären, ob die versi- cherte Person während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat, eine solche Massnahme er- scheint jedoch zumindest dann nicht zumutbar, wenn keine Verdachtsmo- mente vorliegen, dass die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht ver- letzt haben könnte. Selbst mit einer solchen Massnahme liesse sich zudem eine ungerechtfertigte Auszahlung von Arbeitslosengeldern nicht verhin- dern. Vielmehr kämen damit die falschen Angaben allenfalls früher ans Licht. Zusammenfassend stellten die falschen Angaben der Beschuldigten unter den konkreten Umständen eine arglistige Täuschung dar. Aufgrund dieser - 10 - Täuschung nahm die Arbeitslosenkasse an, die Beschuldigte habe zwi- schen November 2018 und Januar 2019 keine Arbeitstätigkeit ausgeführt. Als Folge dieses Irrtums zahlte die Kasse der Beschuldigten eine Arbeits- losentschädigung in der Höhe von Fr. 6'001.20 aus, auf welche die Be- schuldigte keinen Anspruch hatte. In diesem Umfang trat beim Versiche- rungsträger ein Schaden ein, auch wenn dieser nachträglich durch Ver- rechnung wieder liquidiert werden konnte. Die Beschuldigte handelte in der Absicht, neben ihrem Erwerbseinkommen auch die volle Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (act. 351; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12 f.). Sie handelte mithin in der Absicht rechts- widriger Bereicherung. Die Beschuldigte kannte ihre Pflicht, die Arbeitslo- senkasse über eine Arbeitsaufnahme informieren zu müssen, und wollte die Kasse in einen Irrtum versetzen, damit diese die Arbeitslosengelder in voller Höhe ausbezahlt. Die Beschuldigte handelte somit auch vorsätzlich. 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschuldigte zu Recht wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gesprochen. Sind (wie hier) die Voraussetzungen von Art. 146 StGB erfüllt, liegt nur Betrug vor (MATTHIAS JENAL, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 148a). Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob auch der Tatbestand gemäss Art. 148a StGB erfüllt wäre. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 wegen Be- trugs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Zudem war sie schon zuvor durch dieselbe Behörde mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2013 wegen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden, nachdem sie mit einer fremden Bankomatkarte unbefugt Bargeld im Betrag von - 11 - Fr. 300.00 abgehoben hatte (Beizugsakten). Die Beschuldigte liess sich von den teils einschlägigen Vorstrafen und den damit verbundenen beding- ten Geldstrafen und Bussen nicht von den vorliegend zu beurteilenden Be- trügen abhalten. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass sich die Beschul- digte auch von einer höheren und allenfalls unbedingt auszusprechenden Geldstrafe von vornherein nicht beeindrucken lassen würde. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen. 3.3. 3.3.1. Hat das Gericht – wie vorliegend – eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (sog. retrospektive Konkurrenz), so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte As- perationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Tä- ter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitli- chen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Es ist mithin in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, soweit es sich um gleichartige Strafen handelt (BGE 144 IV 217 E. 2.2 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 wurde die Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / o- der Kontrollschildern rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 16. August 2022, S. 2). Den vorlie- gend zu beurteilenden Betrug hat sie zwischen November 2018 und Januar 2019 begangen und damit vor Erlass des genannten Strafbefehls, weshalb dafür eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt (vgl. E. 3.3.1. hiervor). 3.3.3. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB er- streckt sich der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend ist daher der Betrug das konkret schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Diese ist sodann um die rechtskräftige Strafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 (Grundstrafe) angemessen zu erhö- hen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen - 12 - Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuzie- hen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.4. 3.4.1. Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit der mehrfachen Tatbegehung liegt zwar vorliegend ein Strafschärfungsgrund vor, es be- steht jedoch kein Anlass, den Strafrahmen aus diesem Grund zu erweitern. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist die Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bemessen. Die Einsatzstrafe ist für die Betrugshandlung, welche zur Auszahlung von Arbeitslosengeldern des ersten Monats der Arbeitslo- sigkeit geführt hat, festzusetzen: 3.4.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der strafrechtliche Schutz des Vermögens des Einzelnen vor Angriffen durch arglistige Täu- schung besteht zwar aus Gründen der öffentlichen Ordnung, doch das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat für den Monat November 2018 zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von rund Fr. 2'000.00 bezo- gen. Es handelt sich dabei nicht um einen besonders hohen Betrag. Er ist jedoch auch nicht zu bagatellisieren, auch im Vergleich zum damaligen mittleren verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von rund Fr. 7'000.00 (vgl. unter Haushaltseinkommen und -ausgaben (sämtli- che Tabellen der Jahre 2015-2019) - 2015-2019 | Tabelle | Bundesamt für Statistik (admin.ch), zuletzt abgerufen am 30. August 2022). Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Frei- heitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeträge als noch vergleichs- weise gering zu bezeichnen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns der Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hin- ausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein mo- netären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt im- manent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tat- komponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Die Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr hohes Mass an Ent- scheidungsfreiheit, zumal sie die Mehreinnahmen nicht für lebensnotwen- dige Sachen verwendet hat (act. 353). Das ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Mit einem Nettoeinkommen (Fr. 3'600.00 * 13 / 12) wäre - 13 - sie in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt auf legale Weise zu be- streiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1), zumal sie keine Unterhaltspflichten hat. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, sich an die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslo- sengeldern zu halten bzw. die Vermögensordnung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Schaden aufgrund der Verrech- nungsmöglichkeit der Arbeitslosenkasse liquidiert werden konnte, auch wenn dies ohne Zutun der Beschuldigten möglich war. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und ei- ner dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbin- dungsbusse als in ihrer Summe angemessene Sanktion (siehe dazu nach- stehend) auszugehen. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Dezember 2018 und Januar 2019 angemessen zu erhöhen. Die Beschul- digte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie im November 2018 vorgegangen, indem sie erwirkt hat, dass sie für diese Monate ebenfalls zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung von je rund Fr. 2'000.00 erhalten hat. Bezüglich der Verschuldensbewertung kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung ebenfalls Geldstrafen von je 90 Tagess- ätzen auszusprechen gewesen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu beachten, dass die Betrugshandlungen untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang standen. Eine Erhöhung um insgesamt 90 Tagessätze erscheint angemessen. Damit wäre die nach neuem Recht maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen Geld- strafe erreicht. Nachdem die Vorinstanz auf eine Geldstrafe von 150 Ta- gessätze erkannt hat und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, bleibt es infolge des Verschlechterungsverbots bei einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen, was auch unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse als schuldangemessen erscheint. Die für den mehrfachen Betrug festgelegte Geldstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 10. Juni 2022, 5 Tagessätze) angemessen zu erhöhen, wobei sodann die infolge Aspera- tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen ist (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Da die vorliegend für den mehrfachen Betrug festgelegte Geld- strafe von 180 Tagessätzen die erstinstanzliche Strafe von 150 Tagessät- zen bereits um 30 Tagessätze überschreitet, resultiert - im Hinblick auf das - 14 - Verschlechterungsverbot - folgerichtig eine Geldstrafe von 150 Tagessät- zen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022. 3.4.3. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'900.00 (inkl. 13. Monats- lohn) setzte die Vorinstanz den Tagessatz unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse, eines weiteren Abzugs von 20%, weil die Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebe, und eines Abzugs infolge der hohen Anzahl von Tagessätzen auf Fr. 60.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.4.). Der Pauschalabzug wie auch der Abzug für die Nähe am Existenzminimum sind nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze, weil bei einer hohen Anzahl Tagessätze die wirtschaft- liche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da die Beschuldigte als Pflegehilfe von der Nacht- in die Tagschicht gewechselt hatte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), weist sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren unterdessen ein tieferes Einkommen auf, was es zu berücksichtigen gilt. Ihr Nettoein- kommen schwankt zwischen ca. Fr. 3'000.00 und Fr. 3'700.00 (vgl. Lohn- abrechnung Januar 2022 – Juli 2022). Aufgrund der vorhandenen Schulden (act. 326) unterliegt die Beschuldigte indes einer Lohnpfändung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022), weshalb unter Berücksichtigung der obigen Abzüge und des tieferen Ein- kommens der Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 angemes- sen ist. 3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wobei für die vorliegende Beurteilung lediglich zwei Vorstrafen massgeblich sind. Die Vorstrafe wegen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage weist nur teilweise einschlä- gigen Charakter auf, wiegt mit 10 Tagessätzen nicht allzu schwer und liegt zudem relativ weit zurück. Unter diesen Umständen rechtfertigt sie nur eine geringfügige Straferhöhung. Die einschlägige Vorstrafe wegen Betrugs ist dagegen deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Be- schuldigte nicht einsichtig ist und die notwendigen Lehren aus dem frühe- ren Strafverfahren nicht zu ziehen vermochte. Vorstrafen dürfen jedoch auch nicht wie eigenständige Delikte berücksichtigt werden. Die Beschul- digte hat die Tat zwar zugegeben, aufgrund der erdrückenden Beweislage blieb ihr jedoch gar keine andere Wahl, weshalb das Geständnis vorliegend keine Strafminderung rechtfertigt. Die Beschuldigte will zwar Glauben ma- chen, sie habe den Deliktsbetrag zurückbezahlt, tatsächlich wurde dieser jedoch von der Arbeitslosenkasse verrechnet. Unter diesen Umständen kann in der Liquidation des Schadens kein Zeichen von Reue und Einsicht - 15 - erblickt werden. Ausserdem bestand eine gesetzliche Pflicht zur Rücker- stattung, weshalb diese auch keine besondere Wiedergutmachungsleis- tung darstellt. Aus den weiteren persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Damit wirkt sich die Täter- komponente insgesamt negativ aus, sie bleibt jedoch infolge des Ver- schlechterungsverbots ohne Auswirkungen auf das Strafmass. 3.4.5. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zukommen lassen, was nicht überzeugt, weil sich die Be- schuldigte durch eine einschlägige Vorstrafe, die ebenfalls mit einer be- dingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse sanktioniert wurde, über- haupt nicht beeindrucken liess. Unter diesen Umständen hätte der Beschul- digten eine schlechte Prognose gestellt werden müssen, zumal auch keine Veränderungen in ihrem Leben ersichtlich sind, welche für die Zukunft eine bessere Legalprognose erlauben würden. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots bleibt es jedoch beim Aufschub der Geldstrafe. Nicht zu be- anstanden ist eine Probezeit von drei Jahren, zumal die Beschuldigte Vor- strafen aufweist. 3.4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint es gerechtfertigt, die spezialpräventive Wirkung der bedingten Geldstrafe durch eine Verbin- dungsbusse zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und deren Verschulden, er- scheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'200.00 als angemes- sen. An ihre Stelle tritt bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheits- strafe, wobei der Tagessatz als Umrechnungsschlüssel zu verwenden ist (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit 30 Tage. 3.5. Zusammengefasst ist die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.00, Probezeit drei Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung der Massnahme in das Schengener Infor- mationssystem (SIS) hat die Vorinstanz verzichtet. - 16 - 4.2. Die Beschuldigte beantragt vor Obergericht, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, was sie primär damit begründet, dass Art. 148a Abs. 2 StGB keine Katalogtat für eine Landesverweisung darstelle. Ferner habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Härtefallprüfung die auslän- derrechtlichen Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung ana- log anzuwenden seien. Ausserdem wäre von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die Beschuldigte lebe seit ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz, wo sie den Kindergarten sowie die ganze obligatorische Schulzeit absolviert habe. Seit mehr als zehn Jahren sei sie im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung C. Seit 2010 sei sie mit ihrem Schweizer Ehemann verheiratet. Nach einer zwischenzeitlichen Trennung habe sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengelebt, wobei aktuell eheliche Probleme be- stünden und jeder in seiner eigenen Wohnung wohne. Gemeinsam wolle man nun herausfinden, ob ein gemeinsamer Weg noch möglich sei. Aus- serdem würden auch die engsten Familienangehörigen der Beschuldigten (Eltern, Bruder sowie Schwägerin und deren Kinder) in der Schweiz leben. In V. lebe einzig noch die Grossmutter. Die Beschuldigte spreche zwar V., beherrsche die schriftliche Sprache hingegen nicht. Entsprechend habe sie in V. keinerlei Aussicht auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung. Seit April 2020 arbeite die Beschuldigte mit einer Festanstellung in der Schweiz als Pflegehelferin. Abgesehen von wenigen und kurzen Phasen habe sie immer gearbeitet und stehe wirtschaftlich auf eigenen Beinen (act. 369 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Im konkreten Fall würden die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung die (erwähnten) privaten Interessen nicht überwiegen, zumal die Beschuldigte nie irgendwelche Gewalttaten begangen habe. Sie weise zwar Vorstrafen auf, diese seien jedoch weder mit Freiheitsstrafen geahn- det worden noch beträfen diese Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Ausserdem würden die Vorstrafen – mit einer unglücklichen Ausnahme – schon sehr lange zurückliegen. In einem solchen Fall würde die Niederlas- sungsbewilligung bei einem Ausländer der zweiten Generation nicht wider- rufen, sondern nur eine Verwarnung ausgesprochen (act. 370 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. - 17 - 4.4. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von V.. Sie hat sich des Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gemacht und damit eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen. Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die In- teressenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 4.5. 4.5.1. Die Beschuldigte ist […] Jahre alt und lebt gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 8. Altersjahr in der Schweiz (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10; Plädoyer, S. 7; vgl. aber act. 255). Sie hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung C (act. 255). Seit dem […] ist die Beschuldigte mit einem Schweizer Ehemann verheira- tet (act. 287; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 7); zwischenzeit- lich hatte sie sich jedoch während rund 3 Jahren von diesem getrennt und eine eheähnliche Beziehung mit B. gepflegt (vgl. act. 340 f.). Die Beschul- digte gibt an, sich nach der Beziehung mit B. wieder mit ihrem Ehemann versöhnt zu haben und mit diesem zeitweise wieder als Ehepaar zusam- mengelebt zu haben, wobei sie unterdessen wieder in separaten Wohnun- gen leben würden, ein gemeinsamer Weg sei aber noch möglich (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Mit dem Ehemann der Beschuldigten, ihren Eltern und dem Bruder samt Fami- lie befinden sich die nächsten Bezugspersonen in der Schweiz. Die Bezie- hung zu diesen Familienangehörigen bezeichnet sie als gut (Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 8). Die Beschuldigte hat keine Kinder (act. 348; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Die Beschuldigte weist drei Vorstra- fen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 16. August 2022 und E. 4.5.2. hier- nach). Die Beschuldigte begann eine Lehre als […], brach diese jedoch ab. Da- nach arbeitete sie als Verkäuferin, später in einer […] und temporär bei der Firma K. (Beizugsakten LI1 13 1296, act. 5; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 6 f.). Alsdann absolvierte sie einen Praktikumslehrgang für die - 18 - Pflege. Ihre Erwerbstätigkeit war bis anhin durch verschiedene Unterbrü- che gekennzeichnet; aktuell geht sie jedoch einer geregelten Erwerbstätig- keit als Pflegehelferin nach. Auf die Beschuldigte lauten Verlustscheine im Betrag von mehr als Fr. 100'000.00 (act. 326), wobei zurzeit eine Lohnpfändung läuft (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022). 4.5.2. Nachdem die Beschuldigte mehrheitlich in der Schweiz aufgewachsen ist bzw. hier die normalerweise besonders prägenden Jugendjahre verbracht hat, gilt sie als hier aufgewachsen, womit ihrer besonderen Situation ge- mäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB Rechnung zu tragen ist. Die Beschuldigte ist zwar verheiratet, lebt aber zurzeit von ihrem Ehemann getrennt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ehegatten wieder zusammen- finden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 7). Die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen scheint grundsätzlich intakt zu sein, es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Diese Beziehungen weisen auch keine besondere Qualität auf, die zu einem besonderen Schutz gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK führen würde. Da die Beschuldigte den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat, ist von einer sozialen Integration in der Schweiz auszugehen. Von gewissen Defiziten in diesem Bereich zeu- gen allerdings die Vorstrafen (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Straf- register vom 16. August 2022), wobei besonders negativ zu Buche schlägt, dass die Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Betrügen im Be- reich der Sozialversicherung einschlägig rückfällig wurde. Hinzu kommen zwei Vorstrafen wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage aus dem Jahr 2013 sowie wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern vom Juni 2022. Die Vorstrafen sind Ausdruck einer gewissen Unbelehrbarkeit der Beschuldigten und zeigen, dass die Beschuldigte Mühe hat, sich an die hiesige Rechtsordnung und das hier geltende Wertesystem zu halten. Nachdem die Beschuldigte in der Schweiz mittlerweile einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint sie als beruflich integriert. Sie verfügt über eine unbefristete Anstellung und zieht gemäss eigenen Angaben in Erwägung, sich weiterzubilden und ihr Arbeitspensum zu erhöhen (Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 14). Wirtschaftlich ist die Beschuldigte dagegen nicht ausreichend integriert. Davon zeugen die auf sie lautenden Verlustscheine, wobei zurzeit eine Lohnpfändung läuft und dadurch eine Schuldenrückzahlung erfolgen soll (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 9; Lohnabrechnungen Mai 2022 – Juli 2022). - 19 - Insgesamt ist trotz gewisser Defizite im Bereich der sozialen und wirtschaft- lichen Integration von einem starken Bezug der Beschuldigten zur Schweiz auszugehen. Entsprechend hoch ist ihr privates Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz zu gewichten. 4.5.3. Die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz hängen auch von ihren Resozialisierungschancen in der Heimat ab. Die Beschuldigte besitzt die V. Staatsangehörigkeit (act. 293; act. 72, Frage 44). Bis kurz vor Vollendung des 10. Altersjahrs lebte sie in V. (act. 255), wobei sie gemäss eigenen Angaben bereits im 8. Altersjahr in die Schweiz kam (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Gemäss ihren An- gaben war sie seit 4 bis 5 Jahren nicht mehr in V. (Protokoll Berufungsver- handlung, S. 8). Die einzigen (bekannten) Bezugspersonen der Beschul- digten in V., namentlich ihre Grossmutter und ihr Grossvater, sind unter- dessen verstorben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Die V. Sprache kann die Beschuldigte nach eigenen Angaben nur gebrochen (act. 349) bzw. spreche sie zwar V., verfüge aber über keine schriftlichen Sprach- kenntnisse (act. 369; vgl. auch act. 6; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Nachdem die Beschuldigte mit der Grossmutter die letzte Bezugsper- son in V. verlor, welche sie bei der Reintegration hätte unterstützen können, erscheint eine Integration der Beschuldigte in V. in sozialer und kultureller Hinsicht nicht zumutbar. Selbst wenn die Beschuldigte und ihr Ehemann wieder zusammenfinden sollten, was zum jetzigen Zeitpunkt immerhin nicht ausgeschlossen werden kann (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und S. 7), wird der Ehemann die Beschuldigte nicht nach V. begleiten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4), was ihm mangels eigenem Bezug zu V. in- dessen auch nicht zugemutet werden kann. Die Beschuldigte ist zwar nicht wirtschaftlich, aber beruflich integriert. Ihre Bezugspersonen, notabene ein grosser Teil ihrer Familie, befinden sich al- lesamt in der Schweiz. Ein Bezug zum Heimatland ist nur schwach vorhan- den, zumal sie über keine Bezugspersonen mehr in V. verfügt. Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts in solchen Konstellationen von einem schweren persönlichen Härtefall aus- zugehen. 4.5.4. Bei einer Gesamtbetrachtung der sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration der Beschuldigten und ihren Resozialisierungschancen im Hei- matland ist von einem vergleichsweise hohen Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an einem Verzicht auf eine Landes- verweisung auszugehen. - 20 - 4.6. Es bleibt das öffentliche Interesse an einer temporären Wegweisung und Fernhaltung der Beschuldigten aus der Schweiz zu bewerten. Bei Betrug im Bereich der Sozialversicherung handelt es sich um eine Ka- talogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Nach der Wertung des Gesetzes soll eine solche Straftat, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen ist, im Grundsatz zu einer Landesverweisung führen. Der Beschuldigten ist sodann eine mehrfache Tatbegehung vorzuwerfen, wobei die einzelnen Delikte einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang haben. Der Deliktsbetrag ist mit rund Fr. 6'000.00 nicht zu bagatellisieren, fällt aber auch nicht besonders hoch aus. Die Straftaten der Beschuldigten haben sodann keine besonders hochwertigen Rechtsgüter tangiert, sondern pri- mär finanzielle Interessen des Staates bzw. das Interesse der Allgemein- heit an einem zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand, wobei die einschlägigen Vorstrafen bereits einige Jahre zurück lie- gen und der verursachte Schaden durch die Arbeitslosenversicherung mit einem späteren Guthaben der Beschuldigten verrechnet werden konnte. Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung. Eine Resozialisierung in ihrem Heimatland V. erscheint aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Beziehungen sehr schwierig und zudem lebt sie seit ihrer Kindheit in der Schweiz. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverwei- sung auch erfüllt. 4.7. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB somit von einer Landesverweisung abzusehen. Eine Minderheit des Obergerichts hätte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint und die Beschuldigte deshalb des Landes verwiesen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte obsiegt mit ihrem Berufungsantrag, dass auf einen Landesverweis zu verzichten sei, wobei sie mit ihren übrigen Anträgen nicht durchzudringen vermochte. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat sie die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin wird aus der Staatskasse entschädigt. Die Ent- schädigung kann von der Beschuldigten zur Hälfte zurückverlangt werden, - 21 - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. E. 5.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2022 reichte die amt- liche Verteidigerin eine Kostennote ein und ersuchte für einen Aufwand von 29 Stunden und 6 Minuten um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 6'518.10 (inkl. Auslagen und MWST). Die amtliche Verteidigerin macht in ihrer Kostennote für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten geltend. Die Verhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis knapp 16:15 Uhr, womit der Aufwand unter Berücksichtigung der (kur- zen) An- und Abreise auf 2 Stunden und 45 Minuten zu kürzen ist. Der Zeitaufwand ist im Ergebnis um 30 Minuten zu kürzen, womit der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 28 Stunden und 36 Minuten zu entschädigen ist. Zuzüglich den geltend gemachten Ausla- gen in der Höhe von Fr. 232.10 und 7,7% MWST ist das Honorar der amt- lichen Verteidigerin auf Fr. 6'410.40 festzusetzen. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und da- rauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 616.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Ausgang des Berufungsverfahrens gibt keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: Das Verfahren betreffend den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB wird mangels Strafantrag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 in Anwendung der in Zif- fer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tages- satz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 6'000.00. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 6. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 7. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers B. wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 275.00, zusammen Fr. 2'275.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'137.50 aufer- legt. - 23 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'410.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte zurückgefor- dert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 616.05 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3'150.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'575.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 8. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insge- samt Fr. 10'958.45 (inkl. Fr. 783.45 MwSt) zu bezahlen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädi- gung in der Höhe von 50 %, mithin total Fr. 5'479.25 (inkl. Fr. 391.75 MwSt), zurück zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 24 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser