4. 4.1. Dem Beschuldigten werden die anteilsmässige vorinstanzliche Gerichtsgebühr, die Anklagegebühr sowie die Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 1'560.00 auferlegt. - 19 - 4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'905.70 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).