3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […], für das Berufungsverfahren eine richterlich auf Fr. 2'829.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten vollumfänglich zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).