2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 4'800.00 verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 8 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB im Umfang von Fr. 640.00 (8 Tage x Fr. 80.00) auf die Geldstrafe angerechnet. Es ergibt sich somit eine Geldstrafe von Fr. 4'160.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziffer 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt.