9.4. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten B. mit Fr. 1'046.75 auferlegt (Art. 138 Abs. 2 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss sind diese Kosten vom Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten B. zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.