9.3. Der Beschuldigte wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt (vgl. Art. 130 StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden von der Vorinstanz auf Fr. 3'905.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).