9.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch wird vorliegend bestätigt. Er hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.