Der noch im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren anfallende Aufwand (vorliegend 2 Stunden und 50 Minuten) ist daher in der Kostennote des Berufungsverfahrens zu streichen. Ausserdem ist der mit 30 Minuten veranschlagte Aufwand für die Eingabe vom 13. Dezember 2021, mittels welcher in zwei Sätzen das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren mitgeteilt wurde, auf 10 Minuten zu kürzen, zumal der Verteidiger die diesbezügliche Absprache mit dem Beschuldigten bereits am 8. Dezember 2021 mit einem Aufwand von 15 Minuten ausweist.