Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Verteidiger in seiner Kostennote verschiedene Aufwände geltend macht, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Hierzu zählen insbesondere Aufwände betreffend die Durchsicht des erstinstanzlichen Dispositivs sowie die Berufungsanmeldung und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten. Diese sind in der vorinstanzlichen Kostennote auszuweisen. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann.