8.2. Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren amtlich verteidigt. Die Entschädigung in Strafsachen bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der massgebliche Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00; in einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).