8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vorliegend abgewiesen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen. - 16 -