Zudem ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, mangels Bedürfnis eines weiteren Denkzettels von der Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB abzusehen (vgl. Urteil E. 4.6). 7. Der Beschuldigte wird vorliegend der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hat somit keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO).