6.4. Weiter ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Der Beschuldigte ist vorstrafenlos und das vorliegende Strafverfahren inklusive Untersuchungshaft und damit zusammenhängender Trennung von seinen Töchtern dürfte dem Beschuldigten genügend Eindruck gemacht haben, um sich zukünftig wohl zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist die damit verbundene Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 4.5). Zudem ist, wie bereits die Vorinstanz feststellte, mangels Bedürfnis eines weiteren Denkzettels von der Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art.