Berufstätigkeit und dem ausser Kontrolle geratenen Haushalt zweifellos in einer belastenden Lebenssituation befand. Es fiel ihm offensichtlich schwer, die nötige Energie für die Bewältigung des Haushalts zu finden. Ausserdem ist der Beschuldigte einsichtig und hat den Haushalt mittlerweile wieder in einen tadellosen Zustand gebracht (vgl. VA act. 81; vgl. Beilagen zur Hauptverhandlung, VA act. 102 ff.). Sein Verschulden ist deshalb insgesamt noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung dieses noch als leicht zu wertenden Verschuldens erscheint die durch die Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.