6.3.2. In Bezug auf die Tat- und Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil E. 4.2.1 ff.). Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschuldigte sich mit Blick auf die Betreuung der kognitiv eingeschränkten Töchter, seiner - 15 -