5.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig gesprochen und – unter Anrechnung der von ihm ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. total Fr. 4'800.00 verurteilt. Sie gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an (vgl. Urteil E. 5.2 ff.).