5.4. Die Vorinstanz hat sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bejaht und einen Schuldausschlussgrund gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zu Recht verneint (vgl. Urteil E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit in einem Masse beeinträchtigt war, welches seine Schuldfähigkeit vorliegend ausschliessen könnte. Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB liegen klar nicht vor. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 3.3).