5.3.3. Zusammenfassend war sich der Beschuldigte seiner Verantwortung für die Fürsorge und Erziehung der Kinder bewusst und wusste, dass sich das Haus in einem für die Kinder unzumutbaren und in Bezug auf den Schimmelbefall gesundheitsgefährdenden Zustand befand. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, dass seine Töchter F. - 14 - und E. in einem für sie schädlichen Umfeld aufwachsen. Der subjektive Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.