Verantwortung im Haushalt und in der Fürsorge seiner Kinder. So äusserte er explizit, man habe sich im Haushalt die Aufgaben geteilt und einander, sofern nötig, geholfen. Er habe grundsätzlich gekocht und seine Frau habe gewaschen. Selbiges wurde von seiner mitbeschuldigten Ehefrau bestätigt (vgl. VA act. 83 f.). Die Verantwortung für die Verhältnisse hätten er und die mitbeschuldigte Ehefrau zu tragen, da beide nichts getan hätten, um den Zustand zu beheben (vgl. VA act. 80). Er selbst habe nicht aufgeräumt, weil es ihm ohne Hilfe irgendwann "verleidet" sei. Es habe ihn schon "angeschissen" (vgl. UA act. 297, VA act. 81).