5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in Bezug auf seine Kinder F. und E. keine direkte Gefährdungsabsicht vorgeworfen werden kann. Aus seinen Aussagen geht jedoch hervor, dass er sich der unhaltbaren Zustände im Haus durchaus bewusst war. Der Beschuldigte war mit dem Haushalt selbst nicht zufrieden und gab auch an, dass diese Umstände für die Kinder schlecht gewesen seien (vgl. VA act. 79, UA act. 292, UA act. 297). Ebenfalls bewusst war ihm, dass im Kinderzimmer Schimmelpilzbefall vorhanden war und sich dieser schädlich auf die Gesundheit seiner Tochter auswirken könnte (vgl. VA act. 80). Weiter war sich der Beschuldigte offensichtlich im Klaren über seine Rolle und