gerade eben nicht auf Basis der entsprechenden Berichte ausgeschlossen werden. 5.3. 5.3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 219 Abs. 1 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Handelnde muss sich seiner Garantenstellung bewusst sein und wissen, dass er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt. Der Vorsatz muss sich auf die Gefährdung erstrecken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 11 zu Art. 219 StGB).