Auch der Beschuldigte beruft sich darauf, dass die Sozialbehörden entsprechende Kontrollen nicht durchgeführt hätten, andernfalls es nicht zu der katastrophalen Unordnung gekommen wäre bzw. diese bereits früher hätte behoben werden können (vgl. Berufungsbegründung, S. 6). Weder die Berichte der Sozialbehörden noch die medizinischen Gutachten nehmen Bezug auf die konkreten, überaus chaotischen Wohnverhältnisse der Kinder bzw. wie sich diese auf ihre physische und psychische Gesundheit ausgewirkt haben bzw. hätten auswirken können (vgl. UA act. 262 ff.). Eine Gefährdung kann deshalb - 13 -