Zum anderen werden die tatsächlichen Verhältnisse im Wohnhaus der Familie A. in den entsprechenden Berichten des Regionalen Sozialdienstes Q. (vgl. VA act. 38 ff.) nicht thematisiert, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass seitens Behörden zumindest über das Ausmass der chaotischen Zustände keine Kenntnis bestand. Auch der Beschuldigte beruft sich darauf, dass die Sozialbehörden entsprechende Kontrollen nicht durchgeführt hätten, andernfalls es nicht zu der katastrophalen Unordnung gekommen wäre bzw. diese bereits früher hätte behoben werden können (vgl. Berufungsbegründung, S. 6).