Der Beschuldigte folgert daraus, dass die Gesundheit der Kinder nie ernsthaft gefährdet gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Zum einen verkennt der Beschuldigte, dass für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (vgl. Ziff. 5.2.1). Aus dem blossen Nichtvorliegen einer Krankheit kann noch nicht auf eine fehlende Gefährdungssituation geschlossen werden. Zum anderen werden die tatsächlichen Verhältnisse im Wohnhaus der Familie A. in den entsprechenden Berichten des Regionalen Sozialdienstes Q. (vgl. VA act.