5.2.5. Weiter bestreitet der Beschuldigte mit Berufung das Vorliegen der in objektiver Hinsicht verlangten Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder. So hätten die Sozialbehörden festgestellt, dass die Eltern zwar einer hohen Belastung ausgesetzt gewesen seien, sich die Situation jedoch "leidlich gut" präsentiere und auch die gesundheitliche Situation der Kinder gut sei. Der Beschuldigte folgert daraus, dass die Gesundheit der Kinder nie ernsthaft gefährdet gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.).