Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vom 2. August 2019 (vgl. Ziff. 4.1) nicht gefolgt werden. Aus dem ordentlichen Bericht des Regionalen Sozialdienstes Q. vom 10. Oktober 2020 geht hervor, dass für F. seit dem 2. Juni 2008 eine allgemeine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB bestanden hatte (vgl. VA act. 46). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 wurde die Erziehungsbeistandschaft für F. in eine Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweitert und gemäss Bericht unter anderem mit der Aufgabe "Unterstützung generell und im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung für das gesundheitliche Wohl […]" präzisiert (vgl. VA act.