5.2.4. Der Beschuldigte bringt vor, er habe im Tatzeitpunkt angesichts der Errichtung einer Beistandschaft nicht mehr die vollständige Verantwortung über die Erziehung und Fürsorge seiner Kinder gehabt (vgl. Berufungsbegründung, S. 7). Der Auffassung des Beschuldigten kann in - 12 -