In diesem Sinne ist von einem von der Lehre geforderten, gravierenden Einzelfall auszugehen (vgl. Ziff. 5.2.1). Nach dem Gesagten erübrigt sich sowohl die vom Beschuldigten beantragte Befragung weiterer Zeugen als auch der Beizug der KESB-Akten (vgl. Berufungserklärung S. 3). Ausserdem vermögen an der getroffenen Schlussfolgerung, wie gleich zu zeigen ist, die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern.