92 f., UA act. 96 f.). Insbesondere in F.s Kinderzimmer war der schwarze Schimmel bereits aus einer Distanz klar sichtbar, wodurch das Ausmass des Befalls somit als bereits stark ausgeprägt und nicht mehr geringfügig zu bezeichnen ist (vgl. UA act. 103 f.). Ausserdem waren die Schlafplätze der Kinder, sofern überhaupt mit Bettwäsche ausgestattet, stark beschädigt und sichtbar verschmutzt und somit in einem für die normale, erholsame Bettruhe unzumutbaren Zustand (vgl. UA act. 95, UA act. 104).