5.2.2. Der Art. 219 StGB bezweckt den Schutz der physischen und psychischen Integrität von Minderjährigen. Nebst den Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung oder Unterkunft, sollen Minderjährige die Möglichkeit haben, sich körperlich und geistig frei und ungefährdet zu entwickeln (vgl. Ziff. 5.2.1). Dies setzt unter anderem geordnete Lebensverhältnisse voraus. Die am 2. August 2019 vorgefundene Wohnsituation im Haus des Beschuldigten war für die gesunde Entwicklung der Kinder F. und E. indessen in mehrfacher Weise problematisch.