Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, nur schwerwiegende Gefährdungen zu erfassen. Gleichwohl hat sich die Anwendung angesichts des weitgefassten Begriffs insbesondere der seelischen Entwicklung auf gravierende Einzelfälle zu beschränken (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 10 zu Art. 219 StGB).