Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen; Letzteres bspw. in Fällen, in welchen ein Täter nicht für das Kind sorgt oder bei drohenden Gefahren nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmassnahmen ergreift (vgl. BGE 125 IV 64 E. 1). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten der betroffenen Person zu einer tatsächlichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung führt. Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich somit nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 219 StGB). Der Gesetzgeber verzichtete bewusst darauf, nur schwerwiegende Gefährdungen zu erfassen.