5.2. 5.2.1. In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen. Dieses Kriterium erfüllen unter anderem die Eltern der minderjährigen Person (vgl. ECKERT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 219 StGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge im Sinne der Bestimmung ist in erster Linie die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen.