4.2. Der Beschuldigte wurde mehrmals zu den in Ziff. 4.1. beschriebenen Wohnverhältnissen befragt. Dass sich diese am 2. August 2019 und bereits einige Zeit davor in einem prekären Zustand befanden, anerkannte der Beschuldigte anlässlich sämtlicher Einvernahmen (vgl. UA act. 286, UA act. 297, vgl. VA act. 78 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, es stimme schon, dass eine Unordnung und ein "Puff" geherrscht habe. Diese Umstände hätten schon länger, ca. 4-5 Monate, bestanden. Er habe mehrmals versucht, aufzuräumen, aber es habe nach 2-3 Tagen bereits wieder gleich ausgesehen. Niemand habe geholfen. Da sei es ihm verleidet (vgl. UA act. 286, UA act. 298, VA act.