Der oben beschriebene Zustand starker Unordnung und Verschmutzung zeigte sich generell auch in den restlichen Räumlichkeiten des Wohnhauses, namentlich im Elternschlafzimmer, im kleinen Bad, auf Treppen, in der Waschküche und Keller sowie auf dem Gartensitzplatz (vgl. UA act. 89, UA act. 94, UA act. 98 ff., UA act. 106 ff.).