Selbiges Bild präsentierte sich in der Küche, in welcher sämtliche Ablageflächen mit Lebensmitteln, Essensresten und Abfall übersäht waren. Der von obigen Gegenständen einigermassen freiliegende Bereich des Küchenbodens war zudem stark verschmutzt (vgl. UA act. 92 f.). Die Badewanne im grösseren Badezimmer war ebenfalls stark verunreinigt und bis über den Rand mit Kartonschachteln, Papiertuchpackungen und sonstigen Gegenständen gefüllt, wodurch eine Benutzung nicht möglich war. Ausserdem befanden sich neben der Wanne diverse volle Müllsäcke. Auf dem Badezimmerboden unter dem Waschtisch befanden sich Futternäpfe der Katzen und eine Katzenkiste.