4. 4.1. Die Kantonspolizei Aargau führte am 2. August 2019 eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft des Beschuldigten und seiner mitbeschuldigten Ehefrau […] in S. durch (vgl. UA act. 88 f.). Dort fand sie das Wohnhaus in einem prekären Zustand vor. Wie auf der erstellten Fotodokumentation ersichtlich ist, waren praktisch sämtliche Räumlichkeiten komplett mit verschiedenen Materialien, Gegenständen und Abfall zugestellt. Dies begann bereits im Eingangsbereich, in welchem sich Kleidung, Schuhe und andere Gegenstände türmten (vgl. UA act.