Tage pro Woche in einer WG der K. in U. verbrachte (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 46). Der Zustand der Räumlichkeiten des Hauses wurde durch die Kantonspolizei umfassend fotografisch dokumentiert (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 88 ff.) und wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. 3.2. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte auf Grundlage der am 2. August 2019 vorgefundenen Wohnverhältnisse der Verletzung seiner Erziehungsoder Fürsorgepflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.